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Ehlers und Pfeiffer GmbH
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BCKategorie 31.05.2016 09:32:50 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ehlers & Pfeiffer GmbH

Beschreibung (Dateigröße)
pdf-icon AGBs Ehlers und Pfeiffer GmbH ( 84.89 kB)

Teil 1 – Allgemeines

§ 1 Anwendungshinweis

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ehlers & Pfeiffer GmbH gelten allein im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
  2. Bei Vertragsschlüssen mit der Ehlers & Pfeiffer GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als die Ehlers & Pfeiffer GmbH diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Schriftform

  1. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit und den Inhalt des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Hiervon ausgeschlossen sind nachträglich, nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden. Diese sollen zu Beweiszwecken schriftlich erfasst werden.
  2. Eine Aufhebung bzw. Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Ehlers und Pfeiffer GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch die Ehlers & Pfeiffer GmbH bzw. den Vertragspartner zustande.
  3. Das Schweigen der Ehlers & Pfeiffer GmbH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und besonderen Vertragsbedingungen des Vertragspartners bedeutet keine Zustimmung.
  4. Auf sämtlichen Unterlagen und bei sämtlichen Anfragen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung sind die Kundennummer und die Auftragsnummer anzugeben. Für Folgen der Nichtangabe, insbesondere Mehrkosten, Verzögerungen oder Nichtberücksichtigung von Änderungen o. ä . ist der Vertragspartner allein verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er die Folgen nicht zu vertreten hat.
  5. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die von der Ehlers & Pfeifer GmbH für die Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund deren Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert zurück zu geben.

§ 4 Aufrechnungsverbot

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Ausschluss der Anscheins- oder Duldungshaftung

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführer oder von den Vertragspartnern besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der Vertragspartner bestätigt werden.

§ 6 Schutzrechte

  1. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Die Ehlers & Pfeiffer GmbH behält sich an ihren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 7 Geheimhaltung

  1. Alle Anfragen, Bestellungen, Arbeiten, Lieferanten, sonstige Korrespondenz, sowie die zur Angebots- oder zur Leistungserstellung zur Verfügung gestellten Sachen sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  2. Die Bestimmungen unter Abs. 1 gelten auch für die anonymisierte Weitergabe.
  3. Subunternehmer bzw. sonstige Gehilfen des Vertragspartners sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Der Vertragspartner darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsverbindung werben.

§ 8 Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Ehlers & Pfeiffer GmbH.
  2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Teil 2 – „Einkaufs“bedingungen

§ 9 Lieferbedingungen

  1. Der Erfüllungsort für alle Leistungen des Vertragspartners ist der Sitz der Ehlers & Pfeiffer GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Gefahr geht auf die Ehlers & Pfeiffer GmbH über, wenn ihr die Lieferung bzw. Leistung am Erfüllungsort übergeben wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 10 Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung des Vertragspartners wird 30 Tage nach Abnahme der Gesamtleistung fällig.
  2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit kann die Ehlers & Pfeiffer GmbH 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag abziehen.

§ 11 Mängelgewährleistung

  1. Der Ehlers & Pfeiffer GmbH steht auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der Leistung zu.
  2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung bzw. Neuleistung steht in jedem Fall der Ehlers & Pfeiffer GmbH zu.
  3. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

§ 12 Beschaffungsrisiko

Der Vertragspartner steht für die Beschaffung, der für die vertragsgemäße Leistung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein. Der Vertragspartner übernimmt das Beschaffungsrisiko voll.

§ 13 Produkthaftung – Freistellung

Der Vertragspartner stellt die Ehlers & Pfeiffer GmbH von allen Ansprüchen der Kunden der Ehlers & Pfeiffer GmbH frei, die der Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Vertragspartners, eines Vorlieferanten des Vertragspartners (als Hersteller i. S. d. § 4 I, II ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

§ 14 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der Ehlers & Pfeiffer GmbH wegen Mängel in der Lieferung bzw. Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vier Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen.

§ 15 Pauschalierter Schadenersatz

Die Ehlers & Pfeiffer GmbH ist berechtigt, für jede berechtigte Reklamation einen pauschalen Schadenersatz von 50,00 € für die Reklamationsbearbeitung zu berechnen, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 16 Ursprungsnachweis, Lieferantenerklärung

  1. Der Vertragspartner hat entsprechend der gesetzlichen Regelung für Lieferanten die Herkunft bzw. den Ursprung der gelieferten Gegenstände im erforderlichen Umfang anzuzeigen.
  2. Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder Ursprungswechsel ist der Ehlers & Pfeiffer GmbH unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Nachteile, die der Ehlers & Pfeiffer GmbH durch eine nichtordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner seine Angaben zum wahren Ursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

Teil 3 – „Verkaufs“bedingungen

§ 17 Verbindlichkeit der Bestellung

Die Bestellung der Lieferung und Leistung der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist verbindlich. Bei Stornierung sind die bisher angefallenen Kosten vom Vertragspartner zu tragen. Die Ehlers & Pfeiffer GmbH behält sich vor, bei Stornierungen ohne wichtigen Grund, für die Bearbeitung einen pauschalen Schadenersatz von 50,00 € zu fordern. Das Recht des Vertragspartners, nachzuweisen, dass der Ehlers & Pfeiffer GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt bestehen.

§ 18 Lieferbedingungen

  1. Der Erfüllungsort für alle Leistungen der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist der Sitz der Ehlers & Pfeiffer GmbH.
  2. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Ehlers & Pfeiffer GmbH verlassen hat.
  3. Die Lieferung kann auf Wunsch des Vertragspartners im Transport versichert werden. Die entstehenden Kosten hat der Vertragspartner zu tragen.
  4. Von der Ehlers & Pfeiffer GmbH angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
  6. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Ehlers & Pfeiffer GmbH verzögert, kann die Ehlers & Pfeiffer GmbH pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 20 % des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass der Ehlers & Pfeiffer GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 19 Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ist im vollen Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit kann der Vertragspartner 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag abziehen. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Aufträgen vollständig erfüllt sind.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Ehlers & Pfeiffer GmbH berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab dem 11. Tag nach Fälligkeit zu verlangen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass der Ehlers & Pfeiffer GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Ehlers & Pfeiffer GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für die Ehlers & Pfeiffer GmbH. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Vertragspartner verwahrt die Neuware für die Ehlers & Pfeiffer GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Ehlers & Pfeiffer GmbH gehörenden Gegenständen, steht der Ehlers & Pfeiffer GmbH Miteigentum an der Neuware i. H. d. Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Ehlers & Pfeiffer GmbH und der Vertragspartner darüber einig, dass dem Vertragspartner der Ehlers & Pfeiffer GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes und der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Ehlers & Pfeiffer GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur i. H. d. Betrages, der dem von der Ehlers & Pfeiffer GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Ehlers & Pfeiffer GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder jeglichen Sachen, so tritt er, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenforderungen sicherungshalber i. H. d. Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den üblichen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Ehlers & Pfeiffer GmbH ab.
  5. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der in diesem § 26 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Ehlers & Pfeiffer GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprozess oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist die Ehlers & Pfeiffer GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die Ehlers & Pfeiffer GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. Bei der Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses hat der Vertragspartner der Ehlers & Pfeiffer GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlungen des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die Ehlers & Pfeiffer GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Ehlers & Pfeiffer GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche mehr als 10 % übersteigt, wird die Ehlers & Pfeiffer GmbH auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Ehlers & Pfeiffer GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  9. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Ehlers & Pfeiffer GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Ehlers & Pfeiffer GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 21 Preise

  1. Für Bestellungen bei der Ehlers & Pfeiffer GmbH beträgt der Mindestauftragswert 20,00 € und der Mindestpositionswert 10,00 €. Für Zuschnitte von der Rolle berechnen der Ehlers & Pfeiffer GmbH zzgl. 10,00 €.
  2. Die in den Angeboten ausgewiesenen Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, Liefer- und Verpackungskosten und sonstig anfallender Nebenkosten, die auf Nachfrage mitgeteilt werden.
  3. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden der Ehlers & Pfeiffer GmbH um mehr als 4 Wochen, ist die Ehlers & Pfeiffer GmbH berechtigt den zum neuen Lieferzeitpunkt aktuellen Preis, statt den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis, in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Rabatte werden im Verhältnis entsprechend berücksichtigt.

§ 22 Mängelgewährleistung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere bestehen keine Mängel bei verkehrsüblichen Abweichungen, insbesondere in Gewicht, Qualität, Farbe, Stärke, Ausrüstung oder Muster. Die Angaben der Ehlers & Pfeiffer GmbH zum Vertragsgegenstand stellen lediglich Beschreibungen oder allgemeine Angaben dar. Um Zusicherungen oder Garantien handelt es sich nur, wenn dies im Einzelnen ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist.
  2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung bzw. Neuleistung steht in jedem Fall der Ehlers & Pfeiffer GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Vertragspartners, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistungen zu verlangen.
  3. Will der Vertragspartner mindern, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
  4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, trägt der Vertragspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht werden, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  5. Der Vertragspartner erstattet der Ehlers & Pfeiffer GmbH einen pauschalen Schaden von 50,00 € für die Bearbeitung von unberechtigten Reklamationen.

§ 23 Haftung

  1. Die Ehlers & Pfeiffer GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Ehlers & Pfeiffer GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Ehlers & Pfeiffer GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer, der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Regelungen des vorstehenden Absatz 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 20 Abs. 3 dieser AGB.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Die Ehlers & Pfeiffer GmbH haftet bei Verzögerungen der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Ehlers & Pfeiffer GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der Ehlers & Pfeiffer GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 100 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf insgesamt 100 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer den der Ehlers & Pfeiffer GmbH gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  5. Die Ehlers & Pfeiffer GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Ehlers & Pfeiffer GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Ehlers & Pfeiffer GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der Ehlers & Pfeiffer GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 100 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, schwerwiegende Ereignisse befreien die Ehlers & Pfeiffer GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die Ehlers & Pfeiffer GmbH in Verzug befindet. Die Ehlers & Pfeiffer GmbH ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 24 Rücktritt

Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ehlers & Pfeiffer GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Ehlers & Pfeiffer GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 25 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Ehlers & Pfeiffer GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Ehlers & Pfeiffer GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
  3. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe:
    (a)
    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Ehlers & Pfeiffer GmbH Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
    (b)
    Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 26 Muster, Werkzeug und sonstige Fertigungsvorrichtungen

  1. Muster werden auf Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners angefertigt.
  2. Die Anfertigung von Werkzeugen oder sonstigen Fertigungsvorrichtungen für den Vertragspartner werden diesem anteilig in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner erwirbt an den für ihn angefertigten Werkzeugen oder sonstigen Fertigungsvorrichtungen kein Eigentum.
  3. Muss ein Werkzeug oder sonstige Fertigungsvorrichtung aufgrund gebrauchsgemäßen Verschleiß neu angefertigt oder repariert werden, trägt der Vertragspartner anteilig die Kosten.
  4. Für vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Die Kosten für Wartung und Pflege für diese Werkzeuge und sonstigen Fertigungsvorrichtungen trägt anteilig der Vertragspartner.
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